Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Verträgen zugrunde, die mit uns abgeschlossen werden. Entgegenstehende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.2 Erfolgt eine Auftragserteilung unter Bezugnahme auf solche entgegenstehenden Bedingungen des Geschäftspartners, so sind von uns darauf vorgenommene Lieferungen und Leistungen nicht als Annahme der fremden Bedingungen anzusehen, sondern als neues Vertragsangebot unter ausschließlicher Zugrundelegung der nachstehenden Ge- schäftsbedingungen, welches durch die Entgegennahme der Ware oder Leistung angenommen wird.
1.3 Vertragspartner unserer Lieferungen und Leistungen sowie Schuldner unserer Zahlungs- ansprüche bleibt der Auftraggeber, auch wenn auf dessen Weisung die Auslieferung der Ware und die Rechnungsstellung direkt an einen Dritten erfolgt.
1.4 Sollte eine der Bestimmungen in unseren Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen gilt ersatzweise die in solchen Fällen üblicherweise in der Branche getroffene oder die wirtschaftlichste Regelung als vereinbart.
1.5 Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Die Änderung der
Schriftformklausel unterliegt ebenfalls dieser Formvorschrift.

 

2. Auftragsbestätigung

2.1 Alle Angebote sind freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.2 Auftragsbestätigungen sind die Grundlage für unsere Lieferungen und Leistungen. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu prüfen. Etwaige Abweichungen von der Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche widerspricht, gilt die Auftragsbestätigung als genehmigt und wird mit diesem Inhalt Vertragsbestandteil.
2.3 Wünsche zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur gegen Kostenerstattung berücksichtigt werden, nachdem Ausführungsbeginn, d.h. wenn mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung bereits begonnen wurde oder Bestellungen ausgelöst wurden. Änderungen bedingen auch einen neuen Liefertermin.
2.4 Kündigt der Auftraggeber vor Auftragsausführung den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz in Form einer Vertragsstrafe zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

3. Bauleistungen

3.1 Bei allen Bauleistungen einschließlich Montagen gilt ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die VOB/B liegt ebenso wie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ständig in den Büroräumen unserer Firma aus und können dort eingesehen werden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gegenüber der VOB/B vorrangig und können einzelne Bestimmungen der VOB/B ganz oder teilweise aufheben.

 

4. Preise und Zahlungen

4.1 Es gilt der vereinbarte Preis. Bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, können wir Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss um mehr als 5 % steigen oder
b) die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Änderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder
c) der Mehrwertsteuersatz geändert wird.
Die Neufestsetzung der Vergütung erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien unter angemessener Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen.
4.2 Unsere Preise verstehen sich stets netto in EURO ab Werk Kempten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.3 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Beträge unter € 100,00 netto sind stets ohne Abzug zu zahlen.
4.4 Wir sind in allen Fällen zur Erfüllung übernommener Verpflichtungen nur bei befriedigender Bonität des Auftraggebers gehalten und behalten uns vor, im Zweifelsfall die Lieferung/Leistung von Vorauskasse oder vorheriger Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen oder zu erklären, dass Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, können wir auch dann sofortige Vollzahlung verlangen, sollte dem Auftraggeber ein anderes Zahlungsziel
gewährt worden sein.

 

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann wegen Mängeleinreden oder Gegenansprüchen kein Zurück- behaltungsrecht ausüben. Der Auftraggeber kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

6. Lieferzeit

6.1 Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber grundsätzlich unverbindlich.
6.2 Wird ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, gerät die Fa. RING-Fenster GmbH & Co. KG in Verzug, sofern der zugesagte Liefertermin überschritten ist, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist.
6.3 Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes der Fa. RING-Fenster GmbH & Co. KG oder deren Lieferanten, verschieben den Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen, nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich angemahnt und diese nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Mahnschreibens erfolgt ist. Steht der Herstellung oder Lieferung der Ware ein Hindernis im Wege, das für mehr als sechs Monate der Vertragserfüllung entgegensteht, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt schließt für diese Fälle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus.
6.4 Ist im Vertrag eine Lieferfrist nicht genannt, so steht uns das Recht zu, drei Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung schriftlich die Abnahme der Ware mit einer Abnahmefrist von 14 Kalendertagen zu fordern. Bei fruchtlosem Fristablauf können wir nach unserer Wahl auf die Abnahme und vollständige Zahlung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
6.5 Verzugsstrafen oder Schadenersatzforderungen wegen verzögerter Lieferung/Leistung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

7. Lieferumfang, Versand und Gefahrenübergang

7.1 Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unver- bindlich, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
7.2 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
7.3 Ist eine Versendung der Ware durch uns vereinbart, so erfolgt diese ab Werk (free on board) auf Rechnung des Auftraggebers. Der Versand wird, wenn keine abweichende Versandanschrift schriftlich vereinbart ist, an die Anschrift des Auftraggebers vorgenommen.
7.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer in Kempten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen an den Lieferort durchführen. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber tritt spätestens in dem Zeitpunkt ein, in dem die Ware unser Werk- oder Lagergelände in Kempten verlässt.
7.5 Verantwortet der Auftraggeber, dass die Versendung der Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin erfolgt, so geht die Gefahr schon zu diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.
7.6 Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, tritt der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber mit Beginn des zweiten Tages nach Zugang unserer Anzeige der Versandbereitschaft ein. Der Zugang wird widerleglich am Tag nach Versendungsdatum der Anzeige vermutet.
7.7 Lagerkosten werden dem Auftraggeber ab dem zweiten Tag nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft berechnet.
7.8 Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten versichert.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände uns unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber zeitgleich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
8.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
8.5 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
8.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes wegen zufälligen Untergangs und insbesondere gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in der Höhe unserer Forderungen bzw. in der Höhe des Gegenstandswertes an uns hiermit abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

9. Mängel / Gewährleistung

9.1 Der Auftraggeber hat alle (Teil-)Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen. Alle Mängel (im nicht kaufmännischen Verkehr nur die offensichtlichen), Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen acht Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Bei einem Einbau in Kenntnis der Mängel erlischt der Mangelbeseitigungsanspruch.
9.2 Bei berechtigten Beanstandungen wird von uns nachgebessert oder Ersatz geliefert. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden, so kann der Auftraggeber statt Ersatzlieferung, die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
9.3 Unwesentliche Abweichungen und zumutbare Toleranzen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.
9.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch nachfolgende Gewerke oder durch unsachgemäße Verarbeitung, wie fehlerhaften Anschlag, unsauberen Anstrich, gewaltsame Betätigung usw. verursacht worden sind.
9.5 Im Falle der Lieferung und Montage gilt unsere Werkleistung als abgenommen, sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach unserer Fertigstellungsanzeige schriftlich eine förmliche Abnahme verlangen. Unsere Werkleistung gilt auch spätestens 14 Tage nach Ingebrauchnahme als abgenommen.
9.6 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Auftraggeber in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.
9.7 Für Mängelansprüche ist gilt eine vertragliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abnahmedatum als vereinbart, sollte im Bauvertrag oder über unsere Auftragsbestätigung keine abweichende Verjährungsfrist einzelfallbezogen vereinbart werden.
9.8 Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen (d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben) auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf Interferenzerscheinungen sind deshalb Mangelbeseitigungsansprüche ausgeschlossen.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Als Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen vertraglichen Beziehungen gilt der Sitz unserer Firma in Kempten, sofern der Auftraggeber ein Kaufmann ist.
10.2 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gilt der Gerichtsstand Kempten/Allgäu (auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks) als vereinbart. Dies gilt auch in allen anderen Fällen sofern der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat bzw. nach Vertragsabschluß aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.3 Ergänzend wird vereinbart, dass ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

 

11. Haftung

Die Firma RING-Fenster GmbH & Co. KG haftet – soweit gesetzlich zulässig – bei Pflichtverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Die Haftungshöhe für alle Schäden wird auf € 2.500,00 pro Schadensfall bzw. für versicherte Schäden auf die Höhe der jewei- ligen Versicherungssumme pro Schadensfall beschränkt. Die Fa. RING-Fenster GmbH & Co. KG haf- tet nicht für mündlich erteilte Auskünfte oder Beratungen, sofern sie diese im Einzelfall nicht aus- drücklich schriftlich erklärt hat. Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Stand 07/17